Autotest AG
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Allgemeine Geschäftsbedingungen der Gruppe Autotest

 

A. Allgemeines

 
1. Wir liefern nur zu unseren nachstehenden Geschäftsbedingungen, auch soweit bei ständiger Geschäftsbeziehung später eine Bezugnahme nicht mehr ausdrücklich erfolgt. Änderungen dieser Bedingungen, insbesondere abweichende Geschäftsbedingungen des Käufers in Aufträgen oder Gegenbestätigungen, wird hiermit widersprochen. Ein Schweigen unsererseits auf Auftragsbestätigungen, die auf abweichende Geschäftsbedingungen verweisen, ist nicht als Einverständnis anzusehen. Mit der Annahme unserer Leistung erklärt sich der Käufer unwiderleglich mit der ausschließlichen Geltung unserer Verkaufs-, Zahlungs- und Lieferbedingungen einverstanden. Einkaufsbedingungen des Käufers bzw. Kunden sind für uns auch dann unverbindlich, wenn ihnen nicht ausdrücklich widersprochen wird. Jede Abweichung von den nachstehenden Bedingungen, Nebenabreden und Zusagen der Vertreter der Gruppe Autotest bedürfen zu ihrer Wirksamkeit ausdrücklich einer schriftlichen Bestätigung.
2. Alle von uns abgegebenen Angebote sind freibleibend. Bestellungen gelten erst dann als angenommen, wenn sie von uns schriftlich bestätigt worden sind. Unsere Auftragsbestätigung ist für den Vertragsinhalt maßgebend, wenn uns nicht innerhalb von 5 Tagen nach dem Datum unserer Auftragsbestätigung ein schriftlicher Widerspruch des Käufers bzw. Kunden zugeht.
3. Vor oder bei Abschluss des Vertrages getroffene Nebenabreden bedürfen in jedem Fall zu ihrer Wirksamkeit unseres schriftlich erklärten Einverständnisses.
4. Käufer“ im Sinne dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist bei Werkverträgen auch der „Besteller“.
 
B. Preise
 
1. Die Preise verstehen sich – soweit von Autotest nichts anderes vermerkt ist - ab Werk oder Lager zuzüglich Frachtkosten und der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatz- bzw. Mehrwertsteuer.
2. Sofern nichts anderes vereinbart ist, gelten die Preise und Bedingungen unserer bei Vertragsschluss gültigen Preis- bzw. Angebotsliste. Zur Gewährung von Rabatten und sonstigen Vergütungen sind wir nur verpflichtet, soweit solche bei Auftragserteilung schriftlich vereinbart worden sind. Telefonische Auskünfte über Preise, Lieferungsmöglichkeiten usw. werden nur nach schriftlicher Bestätigung verbindlich. Bei telefonischen Bestellungen steht Autotest für Hörfehler und Missverständnisse nicht ein.
3.  Ändern sich später als vier Wochen nach Vertragsschluss die Gestehungskosten durch Erhöhung der Löhne, Gehälter,Frachten und Strompreise, durch Änderung bestehender oder Einführung neuer Abgaben oder andere Fremdkosten, die imvereinbarten Preis enthalten sind, oder entstehen Sie neu, sind wir im entsprechenden Umfang zu einer Preisänderungberechtigt.
4. Wir behalten uns für noch nicht gelieferte Mengen eine Erhöhung des vereinbarten Preises vor, wenn aufgrund einer Änderung der Rohstoff- und / oder Wirtschaftslage Umstände eintreten, die die Herstellung und / oder den Einkauf des betreffenden Erzeugnisses wesentlich gegenüber dem Zeitpunkt der Preisvereinbarung verteuern. In diesem Fall kann der Kunde binnen vier Wochen nach Mitteilung der Preiserhöhung die von ihm betroffenen Aufträge streichen.
 
C. Zahlung und Verrechnung
 
1. Falls nicht anderes vereinbart oder in unseren Rechnungen angegeben, lauten die Zahlungsbedingungen der Gruppe Autotest 25. d. Folgemonats ohne Abzug jeweils ab Rechnungszugang. Die Kosten des Zahlungsverkehrs trägt der Käufer. Ein Zurückbehaltungsrecht, Beanstandungen und Gegenforderungen und eine damit zusammenhängende Aufrechnungsbefugnis steht dem Käufer nur insoweit zu, wie seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
2. Bei Überschreitung des Zahlungsziels oder bei Verzug berechnen wir Zinsen in Höhe von 10%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz, es sei denn, höhere Zinssätze sind vereinbart. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
3. Wird nach Abschluss des Vertrages erkennbar, dass unser Zahlungsanspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet wird, stehen uns die Rechte lt. ZGB / BGB zu. Wir sind dann auch berechtigt, alle unverjährten Forderungen aus der laufenden Geschäftsverbindung mit dem Käufer fällig zu stellen. Im Übrigen erstreckt sich dieser Tatbestand auf alle weiteren ausstehenden Lieferungen und Leistungen aus dem Geschäftsverkehr mit dem Käufer.
4. Ein vereinbartes Skonto bezieht sich immer nur auf den Rechnungswert ausschließlich Fracht und setzt den vollständigen Ausgleich aller fälligen Verbindlichkeiten des Käufers im Zeitpunkt der Skontierung voraus.
 
D. Lieferungen, Lieferfristen und Liefertermine
 
1. Verbindliche Termine für Lieferungen oder Leistungen (Liefertermine) müssen ausdrücklich als solche schriftlich vereinbart werden. Eine vereinbarte Frist für Lieferungen oder Leistungen (Lieferfrist) beginnt erst mit Zugang unserer Auftragsbestätigung beim Kunden, jedoch nicht vor Beibringung der vom Kunden zu beschaffenden Angaben und Unterlagen und ebenfalls nicht vor dem Eingang einer vereinbarten Anzahlung, Bürgschaft oder ähnlichem. Nach Vertragsschluss vereinbarte Änderungen oder Erweiterungen des ursprünglichen Auftragsumfangs verlängern bzw. verschieben die ursprünglichen Lieferfristen bzw. –termine angemessen. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Auslieferungslager verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist. Teillieferungen sind zulässig.
2. Der Käufer kann zwei Wochen nach Überschreitung eines unverbindlichen Liefertermins oder einer unverbindlichen Lieferfrist uns schriftlich auffordern, binnen angemessener Frist zu liefern. Mit dieser Mahnung geraten wir in Verzug. Geraten wir in Verzug, ist der Käufer verpflichtet, uns schriftlich eine angemessene Nachfrist zu setzen. Nach deren Ablauf ist er berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
3. Liefer- und Leistungsstörungen aufgrund höherer Gewalt oder infolge von Arbeitskämpfen, behördlichen Eingriffen, Betriebsstörungen, Materialbeschaffungs- oder Energieversorgungsschwierigkeiten oder sonst unvorhersehbaren, außergewöhnlichen und unverschuldeten Umständen, jeweils gleichgültig, ob diese Umstände in unserem Unternehmen oder bei unseren Unterlieferanten eintreten, verlängern die Lieferzeit um die Dauer der Behinderung. Hiervon nicht erfasst sind Fälle, in denen wir unsere terminliche Verpflichtung trotz Vorhersehbarkeit dieser Umstände eingegangen sind oder mögliche und zumutbare Maßnahmen zur Verhinderung oder Abwendung der Leistungsstörung nicht ergriffen haben oder in denen die Behinderung selbst von uns verschuldet ist. Entsprechend den vorgenannten Bestimmungen sind die genannten Umstände auch dann nicht von uns zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen. Wir müssen dem Käufer den Eintritt und die voraussichtliche Dauer solcher Störungen unverzüglich mitteilen. Soweit infolge dieser Umstände die Erfüllung des Vertrages für uns unmöglich oder wirtschaftlich nicht mehr zumutbar wird, können wir ganz oder teilweise vom Vertrag zurücktreten. Schadensersatzansprüche des Käufers wegen eines solchen Rücktritts bestehen nicht. Wollen wir vom Rücktrittsrecht Gebrauch machen, , so haben wir dies nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses dem Käufer unverzüglich mitzuteilen, und zwar auch dann, wenn zunächst mit dem Besteller eine Verlängerung der Lieferfrist vereinbart war.
 
E. Abrufaufträge
 
1. Bei Abrufaufträgen muss versandfertig gemeldete Ware unverzüglich abgerufen werden, andernfalls sind wir berechtigt, sie nach Mahnung auf Kosten und Gefahr des Käufers nach unserer Wahl zu versenden oder nach eigenem Ermessen zu lagern und sofort zu berechnen.
2. Bei Abschlüssen mit fortlaufender Auslieferung sind uns Abrufe und Sorteneinteilung für ungefähr gleiche Monatsmengen aufzugeben; andernfalls sind wir berechtigt, die Bestimmung nach billigem Ermessen selbst vorzunehmen.
3. Überschreiten die einzelnen Abrufe insgesamt die Vertragsmenge, so sind wir zur Lieferung der Mehrmenge berechtigt, aber nicht verpflichtet. Wir können die Mehrmenge zu den bei dem Abruf bzw. Lieferung gültigen Preisen berechnen.
 
F. Gefahrübergang und Entgegennahme
 
1. Die Gefahr geht spätestens mit dem Beginn der Verladung der Lieferteile auf den Käufer über, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen und wir abweichend von Abschnitt B 1. durch Vereinbarung mit dem Besteller die Versendungskosten oder andere Leistungen wie Anfuhr und ähnliches übernommen haben. Der Versand erfolgt im Regelfall auf Kosten und Gefahr des Käufers.
2. Verzögert sich der Versand durch Umstände, die von uns nicht zu vertreten sind, so geht die Gefahr vom Tag der Versandbereitschaft an auf den Käufer über.
3. Auf Wunsch des Käufers wird auf seine Kosten die Sendung von uns gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer – und Wasserschäden sowie sonstige versicherbare Risiken versichert.
4. Gelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Käufer unbeschadet seiner Rechte aus Abschnitt H. entgegenzunehmen.
5. Wird der Versand auf Wunsch des Käufers verzögert, so sind wir berechtigt, beginnend einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft, die durch die Lagerung entstehenden Kosten, bei Lagerung in unserem Werk jedoch mindestens 0,5% des Rechnungsbetrages für jeden Monat zu berechnen. Wir sind ferner berechtigt, nach fruchtlosem Verlauf einer schriftlich gesetzten angemessenen Frist anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und den Käufer mit angemessen verlängerter Frist zu beliefern.
 
G. Eigentumsvorbehalt
 

1. Alle gelieferten Waren bleiben unser Eigentum (Vorbehaltsware) bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen, insbesondere auch der jeweiligen Saldoforderungen, die uns im Rahmen der Geschäftsbeziehung zustehen (Saldovorbehalt), und der Forderungen, die durch den Insolvenzverwalter einseitig im Wege der Erfüllungswahl begründet werden. Dies gilt auch für künftig entstehende und bedingte Forderungen, z.B. aus Akzeptantenwechseln, und auch, wenn Zahlungen auf besonders

bezeichnete Forderungen geleistet werden. Dieser Saldovorbehalt erlischt endgültig mit dem Ausgleich aller im Zeitpunkt der Zahlung noch offenen und von diesem Saldovorbehalt erfassten Forderungen.
2. Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgen für uns als Hersteller im Sinne des ZGB / BGB, ohne uns zu verpflichten. Die be- und verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware im Sinne der Nr. 1. Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren durch den Käufer steht uns das Miteigentum anteilig an der neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren. Erlischt unser Eigentum durch Verbindung oder Vermischung, so überträgt uns der Käufer bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware und verwahrt sie unentgeltlich für uns. Unsere Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinne von Nr. 1.
3. Der Käufer darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und solange er nicht in Verzug ist, veräußern, vorausgesetzt, dass die Forderungen aus der Weiterveräußerung gemäß den Nr. 4 und 5 auf uns übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt.
4. Die Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden, zusammen mit sämtlichen Sicherheiten, die der Käufer für die Forderung erwirbt, bereits jetzt an uns abgetreten. Sie dienen in demselben Umfang zur Sicherung wie die Vorbehaltsware. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zusammen mit anderen nicht von uns verkauften Waren veräußert, so wird uns die Forderung aus der Weiterveräußerung im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verkauften Ware abgetreten. Bei der Veräußerung von Waren, an denen wir Miteigentumsanteile gemäß Nr. 2 haben, wird uns ein unserem Miteigentumsanteil entsprechender Teil abgetreten. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zur Erfüllung eines Werkvertrages verwendet, so wird die Forderung aus dem Werkvertrag in gleichem Umfang voraus an uns abgetreten.
5. Der Käufer ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung erlischt im Falle unseres Widerrufs, spätestens aber bei Zahlungsverzug, Nichteinlösung eines Wechsels oder bei Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens. Von unserem Widerrufsrecht werden wir nur dann Gebrauch machen, wenn nach Abschluss des Vertrages erkennbar wird, dass unser Zahlungsanspruch aus diesem oder aus anderen Verträgen mit dem Käufer durch dessen mangelnde Leistungsfähigkeit gefährdet wird. Auf unser Verlangen ist der Käufer verpflichtet, seine Abnehmer sofort von der Abtretung an uns zu unterrichten und uns die zur Einziehung erforderlichen Unterlagen zu übergeben.
6. Von einer Pfändung oder sonstigen Beeinträchtigung durch Dritte hat uns der Käufer unverzüglich zu unterrichten. Der Käufer trägt alle Kosten, die zur Aufhebung des Zugriffs oder zum Rücktransport der Vorbehaltsware aufgewendet werden müssen, soweit sie nicht von Dritten ersetzt werden.
7. Gerät der Käufer in Zahlungsverzug oder löst er einen Wechsel bei Fälligkeit nicht ein, sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen und zu diesem Zwecke gegebenenfalls den Betrieb des Käufers zu betreten. Gleiches gilt, wenn nach Abschluss des Vertrages erkennbar wird, dass unser Zahlungsanspruch aus diesem oder aus anderen Verträgen mit dem Käufer durch dessen mangelnde Leistungsfähigkeit gefährdet wird. Diese Rücknahme ist kein Rücktritt vom Vertrag. Die Vorschriften der Insolvenzordnung bleiben unberührt.
8. Übersteigt der Rechnungswert der bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderung einschließlich Nebenforderungen (Zinsen, Kosten u.ä.) insgesamt mehr als 50 von Hundert, sind wir auf Verlangen des Käufers insoweit zur Freigabe der Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet.
 
H. Gewährleistung und Mängelrüge
 
1. Der Käufer hat den Liefergegenstand unverzüglich nach Empfang sorgfältig zu prüfen und eventuelle Mängelrügen unverzüglich nach Erkennbarkeit bei uns schriftlich geltend zu machen.
2. Im Falle mangelhafter Lieferung hat der Käufer nach unserer Wahl Anspruch auf Nachbesserung oder kostenlose Ersatzlieferung. Bei Fehlschlagen auch der Nachbesserung oder Ersatzlieferung kann der Käufer nach seiner Wahl Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Wandelung) verlangen. Letzteres ist nur möglich, falls der Mangel so wesentlich ist, dass die Liefergegenstände für den vorgesehenen Verwendungszweck nicht mehr entsprechend geeignet sind. Kommen wir mit der Nachbesserung oder Ersatzlieferung in Verzug, kann der Käufer nach fruchtlosem Ablauf einer schriftlich gesetzten Nachfrist dieselben Rechte geltend machen. Unberührt bleibt unsere Haftung nach Abschnitt H. Ziff. 4 unserer Geschäftsbedingungen. Zur Vornahme aller uns nach billigem Ermessen notwendig erscheinenden Nachbesserungen und Ersatzlieferungen hat uns der Käufer nach Verständigung die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, sonst sind wir von der Gewährleistung befreit.
3. Von den unmittelbaren Kosten der Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung tragen wir – soweit sich die Beanstandung als berechtigt herausstellt – nur die Kosten des Ersatzstückes einschließlich des Versandes sowie die angemessenen Kosten des Ein- und Ausbaus.
4. Eine Zusicherung für eine bestimmte Beschaffenheit im Sinne ZGB / BGB wird nur übernommen, wenn und soweit wir eine ausdrückliche, schriftliche Zusicherung dieser Eigenschaft abgegeben haben.
5. Eine Gewährleistung scheidet insbesondere in folgenden Fällen aus: Ungeeignete und unsachgemäße Verwendung der gelieferten Teile, fehlerhafte Montage und Weiterverarbeitung durch den Besteller oder ihm zugehörige Dritte, fehlerhafte und nachlässige Behandlung, ungeeignete Betriebsmittel, soweit diese nicht von uns zu vertreten sind.
6. Gewährleistungsansprüche verjähren mit Ablauf von sechs Monaten ab Lieferung, bei Werkleistungen ab der Abnahme, spätestens jedoch mit rügeloser Entgegennahme der Lieferungen. Verzögert sich der Versand ohne unser Verschulden, so verjähren die Gewährleistungsansprüche spätestens zwölf Monate nach Gefahrübergang.
7. Wir können die Beseitigung von Mängeln verweigern, wenn solange der Besteller mit seinen Verpflichtungen in Verzug ist. Ein Zurückbehaltungsrecht wegen etwaiger Liefermängel bis zur Höhe des doppelten Wertes der Nachbesserungskosten wird hierdurch nicht berührt.
8. Ersetzte Teile werden unser Eigentum.
 
I. Allgemeine Haftungsbegrenzung
 
1. Wegen der Verletzung von vertraglichen oder außervertraglichen Pflichten, insbesondere wegen Unmöglichkeit, Verzug, Verschulden bei Vertragsanbahnung und Vertragsschluss und unerlaubter Handlung haften wir – auch für unsere leitenden Angestellten und sonstigen Erfüllungshilfen – nur in den Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit, beschränkt auf den bei Vertragsschluss voraussehbaren vertragstypischen Schaden.
2. Diese Beschränkungen gelten nicht bei schuldhaftem Verstoß gegen wesentliche Vertragspflichten, soweit die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet wird; in Fällen zwingender Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz, bei Schäden des Lebens, des Körpers und der Gesundheit auch dann nicht, wenn und soweit wir Mängel der Sache arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit garantiert haben. Die Regeln über die Beweislast bleiben unberührt.
3. Soweit nichts anderes vereinbart, verjähren vertragliche Ansprüche, die dem Käufer gegen uns aus Anlass oder im Zusammenhang mit der Lieferung der Ware entstehen, sechs Monate nach Ablieferung der Ware, soweit sie nicht den Ersatz für einen Körper- und Gesundheitsschaden oder einen typischen vorhersehbaren Schaden beinhalten oder auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Verkäufers beruhen. Diese Frist gilt auch für solche Waren, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet werden und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben, es sei denn, diese Verwendungsweise wurde schriftlich vereinbart. Davon unberührt bleibt unsere Haftungen aus vorsätzlicher und grob fahrlässiger Pflichtverletzungen sowie die Verjährung von gesetzlichen Rückgriffsansprüchen. In den Fällen der Nacherfüllung beginnt die Verjährungsfrist nicht erneut zu laufen.
 
J. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht
 
1. Ausschließlicher Erfüllungsort für beide Vertragsteile ist:
- für Autotest AG: Bozen / Italien
- für Autotest Motorsport GmbH: Bozen / Italien
- für Autotest Eisenach GmbH: Eisenach / Deutschland
- für Autotest SK s.r.o.: Bratislava / Slowakei
Wir sind jedoch auch berechtigt, Ansprüche an jedem anderen gesetzlichen Gerichtsstand geltend zu machen. Alle Streitigkeiten, die sich im Zusammenhang mit diesen AGB oder über deren Gültigkeit ergeben, werden in erster Linie nach der Schiedsgerichtsordnung unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges entschieden. Das gerichtliche Mahnverfahren bleibt aber zulässig.
2. Die Rechtsbeziehungen zu unseren Bestellern unterliegen ausschließlich dem Recht
- der Republik Italien – für Autotest AG
- der Republik Italien – für Autotest Motorsport GmbH
- der Bundesrepublik Deutschland – für Autotest Eisenach GmbH
- der Republik Slowakei – für Autotest SK s.r.o.
Die Anwendung des einheitlichen UN – Kaufrechts („CISG“/ Wiener Abkommen) wird ausgeschlossen.
 
K. Änderungen / Unwirksamkeitsklausel
 
1. Änderungen dieser Geschäftsbedingungen oder sonstiger vertraglicher Abreden sind schriftlich niederzulegen.
2. Sollten einzelne Teile dieser Verkaufs-, Zahlungs- und Lieferbedingungen durch Gesetz oder Einzelvertrag entfallen, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt.
 
Stand: Juli 2011
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            P.I./VAT/Mwst.Nr.: IT 01703870210
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